Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der AIRTRACK FACTORY GmbH

1. DEFINITIONEN
  1. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  2. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
  3. Kunde im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. GELTUNGSBEREICH
  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Verträge, die Kunden mit der AIRTRACK FACTORY GmbH als Anbieter online, schriftlich oder mündlich schließen.
  2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AIRTRACK FACTORY GmbH ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt insbesondere dann, wenn AIRTRACK FACTORY GmbH die Lieferung an den Kunden in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden, welche schriftlich bestätigt durch AIRTRACK FACTORY GmbH wurden, (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
3. VERTRAGSPARTNER/VERTRAGSSCHLUSS

Der Kaufvertrag kommt zustande mit:
AIRTRACK FACTORY GmbH
Urbanstraße 104a
10967 Berlin
Deutschland
Vertreten durch:
Geschäftsführer Geert Koenen
Umsatzsteuer-ID:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE315976752

4. VERTRAGSSCHLUSS
  1. Angebote von AIRTRACK FACTORY GmbH sind stets freibleibend, unverbindlich und 10 Tage gültig, wenn und soweit der Kunde mit AIRTRACK FACTORY GmbH nicht etwas Anderes ausdrücklich vereinbart hat. Angaben über die Ware (technische Daten, Maße, etc.) sind Richtwerte. Sie sind keine garantierte oder zugesicherte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie bzw. Zusicherung erfolgt ausdrücklich und schriftlich. Änderungen der Ware durch technische Weiterentwicklung bleibt vorbehalten.
  2. Verträge kommen durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Bestellung oder durch Auftragsdurchführung durch AIRTRACK FACTORY GmbH zustande. Bei Eilaufträgen gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung innerhalb 5 Arbeitstage sorgfältig zu kontrollieren und AIRTRACK FACTORY GmbH über eventuelle Fehler unverzüglich schriftlich zu informieren.
  3. Die Bestellung durch den Kunden kann online, über E-Mail, mündlich, schriftlich oder telefonisch bei AIRTRACK FACTORY GmbH aufgegeben werden.
  4. AIRTRACK FACTORY GmbH behält sich das Recht vor, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen zu verweigern beziehungsweis die Lieferung unter bestimmten, von AIRTRACK FACTORY GmbH festzulegenden Bedingungen auszuführen. Diese Bedingungen werden ausdrücklich schriftlich mitgeteilt. Die Annahme einer Bestellung kann unter anderem dann verweigert werden, wenn der Kunde nicht alle zur Beurteilung der Anfrage erforderlichen Angaben zur Verfügung gestellt oder bei einer Onlinebestellung nicht alle Felder des Auftragsformulars im Webshop entsprechend korrekt und vollständig ausgefüllt hat. Falls die Bestellung nicht akzeptiert wurde, teilt AIRTRACK FACTORY GmbH dies spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Erhalt der Bestellung mit. Ein Vertrag kommt nur gem. Absatz 2 zu Stande.
  5. AIRTRACK FACTORY GmbH behält sich sämtliche Eigentum/Urheberrechte an den dem Käufer überreichten Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Schemas, Materiallisten), sowie die intellektuellen und industriellen Eigentumsrechte an den Lieferungen vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AIRTRACK FACTORY GmbH weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  6. Mündliche sowie telefonische Vereinbarungen, die von Angestellten oder Beauftragten von AIRTRACK FACTORY GmbH getroffen werden, sind unwirksam, soweit sie über den Inhalt des schriftlichen Vertrages oder der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen.
5. WIDERRUFSRECHT / AUSSCHLUSS DES WIDERRUFSRECHTS
  1. Verbraucher haben ein gesetzliches Widerrufsrecht. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachstehende, gesonderte Widerrufsbelehrung verwiesen.
  2. Ausschluss des Widerrufsrechts:
    Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
6. PREISE UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN
  1. Die Preise gelten vereinbart wie von AIRTRACK FACTORY GmbH dem Kunden bestätigtin EURO. Ansonsten gilt die zur Zeit der Auftragserteilung gültige Preisliste. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk (EXW, Incoterms 2010) zuzüglich Verpackung und Beladung im Werk, die nach Aufwand gesondert berechnet werden. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten: sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  2. Im Fall einer Erhöhung von einem oder mehreren Kostenfaktoren, insbesondere aufGrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen, behält sich AIRTRACK FACTORY GmbH vor, die Preise entsprechend zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.
  3. Die Versandkosten gehen zu Lasten des Empfängers.
  4. Die Rechnungstellung erfolgt digital. Auf Wunsch des Kunden wird eine auf Papier gedruckte Rechnung erstellt.
7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  1. Mangels anderweitiger Vereinbarungen sind die Zahlungen mit Rechnungsstellung sofort fällig und haben spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Rechnung ohne jeden Abzug auf das auf der Rechnung angegebene Konto zu erfolgen. Erfüllt ist erst, wenn AIRTRACK FACTORY GmbH über den gezahlten Betrag verfügen kann. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist ebenfalls der Sitz von AIRTRACK FACTORY GmbH.
  2. Skontoabzug ist berechtigt, wenn dies im Vertrag vereinbart ist und sofern der Zahlungsbetrag innerhalb des im Vertrag vereinbaren Termins auf dem Konto von AIRTRACK FACTORY GmbH gutgeschrieben ist. Ersatzlieferung und Reparaturrechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zahlbar.
  3. Mangels abweichender Bestimmungen wird die Rechnung zum Tage der Leistung ausgestellt. Stimmt der Kunde mit dem Rechnungsinhalt nicht überein, so hat er dies innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen. Danach gilt die Rechnung als genehmigt.
8. VERZUG
  1. Auch ohne Mahnung kommt der Kunde in Verzug, wenn er die Bezahlung des Rechnungsbetrages nicht innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an oder zu einem anderen ausdrücklich im Vertrag kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt leistet. Ist der Kunde in Verzug, so werden Verzugszinsen berechnet. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach der gesetzlichen Regelung des §288 BGB. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz für Unternehmer und 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz für Verbraucher. Darüber hinaus fällt ein Verzugsschaden in Höhe von 40 € des Rechnungsbetrages für Unternehmer an. AIRTRACK FACTORY GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf den bereits bezahlten Verzugsschaden vor. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder werden Umstände bekannt, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist AIRTRACK FACTORY GmbH berechtigt, alle noch offenen Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig zu stellen.
  2. Für Lieferungen und Leistungen, auch an Kunden im Ausland, gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden bis zur Höhe der gesetzlich zulässigen Gebühren zu Lasten des Kunden gehen.
  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können vom Kunden nur ausgeübt werden, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder anerkannt sind. AIRTRACK FACTORY GmbH ist berechtigt, die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken von dringenden betrieblichen Erfordernissen abzutreten. Der Kunde ist zur Abtretung einer Forderung ohne die Zustimmung von AIRTRACK FACTORY GmbH nicht berechtigt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche, die der Kunde gegen AIRTRACK FACTORY GmbH geltend machen will.
  4. AIRTRACK FACTORY GmbH ist zur Aufrechnung etwa bestehender Zahlungsverpflichtungen von AIRTRACK FACTORY GmbH gegenüber dem Kunden mit dem Kaufpreis berechtigt.
  5. Nimmt der Kunde die vereinbarten Leistungen nicht ab oder erfüllt er seine weiteren vertraglichen Verpflichtungen nicht, ist AIRTRACK FACTORY GmbH nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder soweit AIRTRACK FACTORY GmbH mit Setzung der Nachfrist eine weitere Erfüllung des Vertrages nach Ablauf der Nachfrist ablehnt und Schadensersatzansprüche angekündigt hat, vom Kunden Schadensersatz zu verlangen. AIRTRACK FACTORY GmbH ist berechtigt, nicht abgenommene Leistungen anderweitig zu veräußern und Erlösdifferenzen als Schaden vom Kunden zu verlangen.
9. LIEFERUMFANG
  1. Der Lieferumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, schuldet AIRTRACK FACTORY GmbH nur die Lieferung der bestellten Ware. Die Herstellung und Montage gehört nicht zu den Leistungspflichten von AIRTRACK FACTORY Gmbh.
    AIRTRACK FACTORY GmbH ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
10. LIEFERFRISTEN/ LIEFERVERZUG
  1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Es handelt sich hierbei um einen Richtwert, also den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt ohne Garantie. (kein Fixtermin)
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  3. ält AIRTRACK FACTORY GmbH aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Lieferung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist AIRTRACK FACTORY GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitigeSelbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder AIRTRACK FACTORY GmbH noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder AIRTRACK FACTORY GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine schriftliche Mahnung des Kunden erforderlich.
  5. Die Rechte des Kunden auf Schadenersatz und die gesetzlichen Rechte von AIRTRACK FACTORY GmbH, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung bleiben unberührt.
11. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG
  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms 2010). Sofern nicht anders vereinbart, trägt AIRTRACK FACTORY GmbH für Verpackung und Versand ausschließlich an die Anschrift des Kunden auf Kosten und Gefahr des Kunden Sorge. Der Kunde hat die Ware abzunehmen, sobald ihm von AIRTRACK FACTORY GmbH Versandbereitschaft angezeigt wird.
  2. Die Gefahr geht dann auf den Kunden über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer und der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde, spätestens mit Verlassen des Lagers von AIRTRACK FACTORY GmbH. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder AIRTRACK FACTORY GmbH andere Leistungen, wie Versendungskosten übernommen hat. Sollten dennoch Ansprüche gegen AIRTRACK FACTORY GmbH wegen Transportschäden oder Verlusten erhoben werden, so kann der Kunde diese nur geltend machen, falls er den Schaden auf dem Frachtdokument oder bei Verlusten eine Protokollaufnahme unverzüglich veranlasst und innerhalb einer Woche angezeigt hat.
  3. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf diesen über.
  4. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und ohne Versicherung, es sei denn, der Kunde wünscht ausdrücklich den Abschluss einer Versicherung. Die Kosten der Versicherung trägt der Kunde.
  5. Liegen keine besonderen Weisungen des Kunden vor, erfolgt die Wahl des Transportweges und Transportmittels durch AIRTRACK FACTORY GmbH nach bestem Wissen und ohne Haftung für die billigste oder schnellste Verfrachtung.
  6. Die Kosten der Verpackung, die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer und alle anfallenden weiteren Nebenkosten werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt. Die Einschätzung, ob Waren oder Produkte eingepackt werden müssen, obliegt AIRTRACK FACTORY GmbH. Bereits verwendetes Verpackungsmaterial nimmt AIRTRACK FACTORY GmbH nicht zurück.
  7. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, kann AIRTRACK FACTORY GmbH eine angemessene Lagergebühr berechnen. Außer im Fall eines gesetzlichen Rückgaberechts (z.B. als Gewährleistungsfolge) sind Rücksendungen nur nach vorheriger Vereinbarung möglich, sie haben dann originalverpackt und unbeschädigt zu erfolgen. Sonder- und Spezialanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.
  8. Die Rücknahme bestellter Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit dem Kunden kein gesetzliches Rückgaberecht zusteht.
  9. Die Rücknahme der Ware erfolgt, außer im Fall eines gesetzlichen Rückgaberechts (z.B. als Gewährleistungsfolge), nur originalverpackt.
  10. Selbstabholer müssen die Ware einer sofortigen Überprüfung unterziehen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
12. HÖHERE GEWALT
  1. Fälle höherer Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Rohstoff- und Energiemangel, nicht von AIRTRACK FACTORY GmbH zu vertretende Betriebs- und Verkehrsstörungen sowie behindernde hoheitliche Verfügungen suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung, auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen. Dies gilt auch, wenn einer der oben genannten Fälle höherer Gewalt bei einem der Spediteure oder Frachtführer eintritt und eine andere Liefermöglichkeit nicht bzw. nur unter unzumutbaren Bedingungen besteht. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen einen Zeitraum von 3 Monate, so sind beide Vertragspartner berechtigt, insoweit vom Vertrag zurückzutreten. Falls AIRTRACK FACTORY GmbH ihre Verbindlichkeiten bereits teilweise erfüllt hat, ist sie berechtigt diesen Teil in Rechnung zu stellen. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in den oben genannten Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.
13. EIGENTUMSVORBEHALT
  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich AIRTRACK FACTORY GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde AIRTRACK FACTORY GmbH unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
  3. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich AIRTRACK FACTORY GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Unternehmer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt AIRTRACK FACTORY GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. AIRTRACK FACTORY GmbH nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von AIRTRACK FACTORY GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. AIRTRACK FACTORY GmbH verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann AIRTRACK FACTORY GmbH verlangen, dass der Unternehmer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  4. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware erwirbt AIRTRACK FACTORY GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
14. GESETZLICHES MÄNGELHAFTUNGSRECHT FÜR WAREN
  1. AIRTRACK FACTORY GmbH gibt keine Garantien für die Beschaffenheit der an den Kunden gelieferten Waren, insbesondere haben die auf der Internetseite wiedergegebenen Produkt- und Warenbeschreibungen nicht den Charakter einer Garantie.
  2. Im Falle von Mängeln richten sich die Ansprüche des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Schadensersatz kann nur unter den Voraussetzungen des § 15 verlangt werden.
  3. Die Mängelansprüche verjähren, soweit zulässig, in einem Jahr seit Lieferung der Kaufsache für Unternehmer, ansonsten in der gesetzlich vorgesehenen Verjährungsfrist von 2 Jahren. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
15 ERFÜLLUNGSVORBEHALT
  1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechte sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Auf Grund diesem Vorbehaltes wird AirTrack Factory GmbH keine Transaktionen mit Länder, die in der Liste der sanktionierten Länder aufgeführt sind.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Gesetze und Vorschriften in Bezug auf sanktionierte Länder einzuhalten. Auf der Grundlage dieser Gesetze und Vorschriften, insbesondere aber nicht ausschließlich der (internationalen) Gesetze und Vorschriften gemäß Kapitel 8 der Außenwirtschaftsverordnung, liefert der Kunde keine Produkte oder Dienstleistungen an (Kunden, die in Ländern ansässig sind oder dort tätig sind) die in der Liste der sanktionierten Länder enthalten sind, deren Lieferung laut Kapitel 8 nicht zulässig ist. AirTrack Factory B.V. verbietet daher seinem Kunden, die gelieferten Produkte anschließend gemäß der von der EU und OFAC auferlegten Kettenklausel an ein auf der OFAC-Website beschriebenes sanktioniertes Land zu verkaufen.
  3. AirTrack Factory B.V. übernimmt keine Verantwortung, wenn der Kunde die gelieferte Ware in ein sanktioniertes Land weiterverkauft.
  4. AirTrack Factory B.V. hat das Recht, ein Angebot zurückzuziehen, die Lieferung abzulehnen und eine Vereinbarung zu kündigen, wenn der Verdacht besteht, dass die Vorschriften in Bezug auf die Sanktionsländer nicht oder nicht vollständig eingehalten werden.
16. HAFTUNG
  1. AIRTRACK FACTORY GmbH haftet dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadens- und Aufwendungsersatz bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
  2. AIRTRACK FACTORY GmbH haftet ferner bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt.
  3. Im Übrigen ist die Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
  4. Jegliche Haftung für Unternehmer ist in der Höhe auf den Rechnungsbetrag bzw. den Wiederbeschaffungswert begrenzt.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der AIRTRACK FACTORY GmbH, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
17. GEHEIMHALTUNG / DATENSCHUTZ
  1. Mit Ausnahme gesetzlich vorgeschriebener Äußerungen wird der Kunde keinerlei Informationen, die sich auf unternehmensinterne Vorgänge oder Umstände bei AIRTRACK FACTORY GmbH und/oder mit ihr verbundene Unternehmen beziehen, direkt oder indirekt veröffentlichen, freigeben oder anderweitig Dritten zugänglich machen beziehungsweise irgendwelche Listen von Abnehmern, Zulieferern, (Rechts-)Personen, Personen-Gesellschaften oder Organisationen, die mit AIRTRACK FACTORY GmbH auf irgendeine Weise verbunden sind oder waren, direkt oder indirekt verwenden, veröffentlichen, freigeben oder Dritten anderweitig zugänglich machen. Der Kunde wird das hier genannte Verbot weiterhin seinen eigenen Beschäftigten auferlegen und dieses in Verträge aufnehmen, die der Kunde mit Dritten schließt zum Zweck und im Zusammenhang mit Ausführung von Tätigkeiten im Rahmen der Lieferung und des Vertrages.
  2. Bei Verstoß gegen diese Geheimhaltungsverpflichtung bleibt die Geltendmachung von Schadensersatz vorbehalten.
  3. Personenbezogene Daten der Kunden werden von AIRTRACK FACTORY GmbH, soweit im Geschäftsverkehr zulässig und üblich, elektronisch gespeichert und verarbeitet unter Beachtung des Datengeheimnisses gem. Datenschutzgrundverordnung/ § 53 BDSG.
18 ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND
  1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte oder andere rechtliche Beziehungen mit AIRTRACK FACTORY GmbH gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, finden keine Anwendung. Bei Verträgen zu einem Zweck, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des berechtigten zugerechnet werden kann (Vertrag mit Verbraucher), gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
  3. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten über diese Geschäftsbedingungen und unter deren Geltung geschlossenen Einzelverträge, der Geschäftssitz von AIRTRACK FACTORY GmbH vereinbart. AIRTRACK FACTORY GmbH ist in diesem Fall auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
19 ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
  1. AIRTRACK FACTORY GmbH ist berechtigt, diese AGB – soweit sie in das Vertragsverhältnis mit dem Kunden eingeführt sind – einseitig zu ändern, soweit dies zur Beseitigung nachträglich entstehender Äquivalentstörungen oder zur Anpassung an veränderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen notwendig ist. Über eine Anpassung wird AIRTRACK FACTORY GmbH den Kunden unter Mitteilung des Inhalts der geänderten Regelungen informieren. Die Änderung wird Vertragsbestandteil, wenn der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung der Einbeziehung in das Vertragsverhältnis AIRTRACK FACTORY GmbH gegenüber in Schrift- oder Textform widerspricht.
20 SALVATORISCHE KLAUSEL
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine nicht vorhergesehene Lücke aufweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Stand: April 2018

AirSpot Gymnast

FAQ

  • Wie lange ist die Lebensdauer eines AirTracks?

    Bei sachgemäßem Gebrauch und Pflege ist eine Lebensdauer von 7 Jahren und länger nicht ungewöhnlich. Bitte vermeide es, die Sportgeräte über den Boden zu schleifen. Achte auch darauf, dass sich beim Training im Freien keine spitzen Gegenstände unter den Sportgeräten befinden. Ein AirTrack sollte nicht im nassen Zustand verstaut werden. Wenn du diese Hinweise befolgst, wirst du viele Jahre lang Freude an deinem Trainingsgerät haben!

  • Wie lange dauert das Aufpumpen eines AirTracks?

    Die Aufpumpzeit hängt vom Gebläse und von der Länge und Breite des AirTracks ab. Das Aufpumpen dauert in der Regel nur wenige Minuten. Unser größter AirTrack P3 benötigt mit dem mitgelieferten Hikoki-Gebläse etwa 5 Minuten.

  • Wie lange ist die voraussichtliche Lieferzeit für einen AirTrack?

    Die meisten unserer Standardgrößen sind ganzjährig auf Lager. In den meisten Fällen beträgt die Lieferzeit für unsere professionellen AirTracks zwischen 7 und 14 Tagen. Sollte die gewünschte Größe aus irgendeinem Grund einmal nicht auf Lager sein, werden wir dich direkt kontaktieren.

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